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   RG, 10.02.1904 - Rep. I. 415/03   

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https://dejure.org/1904,52
RG, 10.02.1904 - Rep. I. 415/03 (https://dejure.org/1904,52)
RG, Entscheidung vom 10.02.1904 - Rep. I. 415/03 (https://dejure.org/1904,52)
RG, Entscheidung vom 10. Februar 1904 - Rep. I. 415/03 (https://dejure.org/1904,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Giroverkehr. Wer trägt hinsichtlich der Girozettel, die zur Herbeiführung von Ab- und Zuschreibungen benutzt werden, die Gefahr der Fälschung? Kontrollepflicht des Girokunden. Anwendung des § 278 B.G.B.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Giroverkehr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 410
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 6 O 72/17

    Erstattungsanspruch eines Kunden wegen eines von der Bank zu Lasten seines Kontos

    Der Erstattungsanspruch der Klägerin besteht nach § 242 BGB aufgrund des Einwandes unzulässiger Rechtsausübung nur in der tenorierten Höhe, da der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, 675f BGB zusteht (vgl. RG, Urteil vom 10. Februar 1904 - I 415/03 - RGZ 56, 410, 413; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511), der jedoch aufgrund eigenen Mitverschuldens nach § 254 BGB nicht in voller Höhe durchgreift.
  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 138/84

    Fälschungsrisiko bei Ausführungen von Überweisungen - Übertragbarkeit der

    In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß bei Ausführung eines Überweisungsauftrags grundsätzlich die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen hat, daß der Kunde aber verpflichtet ist, mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Gefahren einer Fälschung oder Verfälschung so weit wie möglich auszuschalten (RGZ 56, 410, 411; 160, 310, 312; BGH Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65 - WM 1967, 1142, 1143; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 368, 371 m. w. Nachw.).

    Zuzurechnen ist der Klägerin aber, daß die von ihrem Geschäftsführer beauftragte Ehefrau (vgl. dessen eigene Einlassung in den Strafakten 11, 322) nicht dafür sorgte, daß ihrem Ehemann die Krediteröffnungskarte zur Unterschriftsleistung vorgelegt wurde; das gilt auch, wenn diese Pflichtverletzung der Ehefrau der Vorbereitung oder Verdeckung der Fälschung diente (vgl. RGZ 56, 410, 413; Canaris a.a.O. Rn. 371 a.E.).

  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 169/65

    Schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an einen nicht berechtigten Empfänger -

    Denn die Bank trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko (RGZ 56, 410, 411; 160, 310, 312; BGH WM 1966, 396, 397; Schlegelberger-Hefermehl, HGB 4. Aufl. Anm. 28 Anhang zu § 365).

    Verletzt der Giro-Kunde die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten,dann haftet er der Bank für den dieser entstehenden Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, bei einem Mitverschulden der Bank unter Heranziehung des § 254 BGB (RGZ 56, 410, 411; Schlegelberger-Hefermehl a.a.O.; lang, Verteilung des Risikos bei gefälschten Überweisungsaufträgen, Sparkasse 1961, 187; Schütz, Die Sorgfaltspflicht des Bankkunden JR 1960, 444).

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